Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen VEA Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH
Stand 12/2025
- Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle Vertragspartner – nachfolgend Lizenznehmer genannt –, die von der VEA Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH – nachfolgend VEA genannt – Lizenzen zur öffentlichen Vorführung und Wiedergabe von audiovisuellen Produktionen erwerben.
- Audiovisuelle Produktionen
Die VEA wird von Filmstudios, Filmverleihfirmen und Filmproduzenten beauftragt, deren Rechte an audiovisuellen Produktionen (Filme, Serien und Dokumentationen unterschiedlichster Genres) – nachfolgend zusammengefasst Filme bzw. VEA-Titel genannt – zur öffentlichen Vorführung und Wiedergabe nach § 19 Absatz 4 und § 22 UrhG wahrzunehmen. Die VEA vertreibt entsprechende VEA Programmlizenzen an die Lizenznehmer.
- Leistungsumfang der VEA Programmlizenz
- Die VEA genehmigt dem Lizenznehmer durch die Vergabe der VEA Programmlizenz, VEA-Titel außerhalb kommerzieller Theater- oder Kinobetriebe öffentlich vorzuführen und wiederzugeben. Die VEA Programmlizenz deckt das nichtausschließliche Recht zur öffentlichen Vorführung gemäß § 19 Abs. 4 UrhG und das nichtausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe gemäß § 22 UrhG und gemäß Rechtsprechung des EuGH ab.
- Die vertragsgegenständlichen Rechte sind an die Bedingung geknüpft, dass die Zuschauer/potenziellen Rezipienten weder ein Eintrittsgeld noch eine Vergütung für die Möglichkeit entrichten müssen, den lizenzierten Titel zu sehen. Eine Bewerbung von Filmen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit ist nicht gestattet.
- Nutzungsbedingte Rechte der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften sind nicht Gegenstand der Rechtsübertragung und obliegen allein der Verantwortung des Lizenznehmers.
- Wiedergabequelle
Der lizenzierte Film darf über jede rechtmäßige Quelle abgespielt werden, die für den eigenen, persönlichen oder privaten Gebrauch bestimmt ist. Dazu gehören z.B. im Handel erworbene Blu-rays / DVDs, im Fernsehprogramm bereitgestellter Inhalt sowie On-demand-Angebote.
- Gültigkeitsdauer der Lizenz
Die Vorführlizenz ist nach Vertragsbestätigung durch die VEA für den im Vertrag festgelegten Zeitraum – in der Regel ein Jahr – an der angemeldeten Adresse gültig. Die VEA Programmlizenz wird nach Ablauf des Vertrages um die ursprüngliche Vertragsdauer verlängert, sollte sie vom Lizenznehmer nicht mit einer Frist von 60 Tagen vor Ablauf der Vertragsgültigkeit schriftlich gekündigt worden sein.
Teilt die VEA dem Lizenznehmer mit, dass für einzelne VEA-Titel die Auswertungsrechte während der Vertragslaufzeit enden, dürfen diese Titel nicht mehr vom Lizenznehmer öffentlich aufgeführt werden.
Der aktuelle Stand der VEA-Titel ist auf der Internetseite der VEA unter https://ve-audiovision.com/titelsuche abrufbar.
- Lizenzgebühr, Zahlung und Zahlungsverzug
- Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die vertraglich festgelegte Lizenzgebühr binnen 14 Tagen zzgl. MwSt. ab Zugang einer Rechnung an die VEA zu entrichten.
- Bei Zahlungsverzug ist die VEA berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich bestimmter Höhe zu erheben. Die VEA ist berechtigt, ausstehende Forderungen ab einem Monat nach Rechnungszugang und nach schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt abzutreten. Der Lizenznehmer hat die durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder ein Inkassounternehmen zur Durchsetzung der Verpflichtungen des Lizenznehmers entstanden sind.
- Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühr.
- Der VEA hat das Recht, für künftige Vertragsperioden die Berechnungsgrundlagen für die vereinbarte Vergütung nach eigenem Ermessen anzupassen. Eine Anpassung kann z.B. bei einer Veränderung des Verbraucherpreisindexes im Vergleich zu Vorjahresperioden oder durch Schwankungen bei den kostenwirksamen Faktoren des Lizenzrechteerwerbs begründet sein. Bei der Ermessensausübung wird die VEA kostenreduzierende Entwicklungen im selben Ausmaß wie kostensteigernde Faktoren berücksichtigen.
- Der Lizenznehmer erhält spätestens drei Monate vor Ende der laufenden Vertragsperiode die modifizierten Berechnungsgrundlagen übersandt. Diese gelten als angenommen, sofern der Lizenznehmer nach Erhalt der entsprechenden Änderungsmitteilung nicht fristwahrend von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht – vorausgesetzt, die Information enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Rechtsfolge.
- Verpflichtungen des Lizenznehmers
- Mit Unterschrift des Lizenzvertrages bestätigt der Lizenznehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch ihn vorgenommenen Angaben.
- Änderungen des Nutzungsumfangs bedürfen einer Vertragserweiterung, der beide Parteien durch Unterschrift zustimmen müssen.
- Der Lizenznehmer ist nicht befugt, die über die VEA erworbenen Rechte an Dritte weiterzugeben.
- Sperrung, Schadensersatzpflicht des Lizenznehmers bei vertragswidriger Nutzung
- Befindet sich der Lizenznehmer im Zahlungsverzug, ist die VEA berechtigt, dem Lizenznehmer den Erwerb weiterer Lizenzverträge zu verwehren.
- Erhält die VEA Kenntnis von einer vertragswidrigen Nutzung oder Missbrauch der erteilten Lizenz oder sind eine solche Nutzung oder Missbrauch objektiv zu befürchten, wird die VEA den Lizenznehmer unverzüglich unterrichten und eine angemessene Frist zur Beseitigung dieser Rechtsverletzung setzen.
- Der Lizenznehmer hat der VEA sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser durch die vertragswidrige oder unsachgemäße Nutzung des Lizenznehmers oder Dritter entstehen, soweit diese durch Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß der Allgemeinen Vertragsbedingungen hätten verhindert werden können.
- Kündigung
- Die ordentliche Kündigung des Lizenzvertrages ist nur gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen möglich.
- Bei einem schwerwiegenden Verstoß des Lizenznehmers gegen den Lizenzvertrag oder gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist der Lizenznehmer zunächst unter Fristsetzung zur Abhilfe abzumahnen. Besteht der Vertragsverstoß nach Fristablauf unverändert fort, ist die VEA zu einer außerordentlichen Vertragskündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Eine Pflicht zur Rückzahlung der Lizenzgebühr an den Lizenznehmer besteht in diesem Fall nicht.
- Gewährleistung und Haftung der VEA
Die VEA gewährleistet, alle Rechte zur Lizenzvergabe für die öffentliche Wahrnehmbarmachung der VEA-Titel zu besitzen bzw. rechtmäßig von Dritten übertragen bekommen zu haben.
- Schlussbestimmung
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, soweit die VEA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen des Vertragsabschlusses auf seine AGB verweist und die VEA seinen AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen sind dem Lizenznehmer schriftlich mitzuteilen. Widerspricht der Lizenznehmer den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Der Lizenznehmer ist in der Mitteilung auf das Widerspruchsrecht und die Zustimmungsfiktion ausdrücklich hinzuweisen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend. Die Kündigung, die Aufhebung des Lizenzvertrages oder eine Änderung der Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt die telekommunikative Übermittlung (z.B. per E-Mail).
Sollte eine Bestimmung des Lizenzvertrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben der Lizenzvertrag sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen mit allen weiteren Bestimmungen dennoch gültig.
- Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Lizenznehmer Kaufmann, ist Ludwigshafen am Rhein ausschließlicher Gerichtsstand.
