Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen VEA Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH
- Geltungsbereich
Für alle Vertragspartner der VEA Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH – nachfolgend Lizenzgeber genannt -, die Lizenzen zu öffentlichen Vorführungen von audiovisuellen Produktionen erwerben, gelten allein die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen.
- Audiovisuelle Produktionen
Filmstudios, Filmverleihfirmen und Filmproduzenten beauftragen – durch die Abtretung von Rechten an audiovisuellen Werken (Filme und Serien unterschiedlichster Genres) an den Lizenzgeber VEA Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH – das Urheberrecht durch die geordnete Vergabe von Vorführungsgenehmigungen zu wahren. VEA Verwertungseinrichtung Audiovision vertreibt entsprechend akkreditierte Lizenzen zur Vorführung von Filmen und Serien nach§ 19 Absatz 4UrhG.
- Leistungsumfang
a) Die Lizenzgeberin genehmigt dem Lizenznehmer durch die Vergabe der VEA Programmlizenz, Filme und Serien, die im VEA Programm enthalten sind, außerhalb kommerzieller Theater- oder Kinobetriebe öffentlich vorzuführen. Das Vorführungsrecht beinhaltet ausschließlich die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Filmen und Serien durch technisches Gerät. Die VEA Programmlizenz deckt das Urheberrecht am bewegten Bild ab. Es gilt zu beachten, dass für die darin verwendete Musik eine Nutzungsfreigabe bei der GEMA eingeholt werden muss.
b) Mit der VEA Programmlizenz wird dem Lizenznehmer das Recht zu öffentlichen Wahrnehmbarmachung, nicht aber zur Erhebung von Eintrittsgeldern sowie zur öffentlichen Bewerbung der Vorführungen von Filmen und Serien des VEA Programms, erteilt.
- Wiedergabequelle
Das lizenzierte Film- oder Serienwerk darf über jede rechtmäßige Quelle abgespielt werden, die für den eigenen, persönlichen oder privaten Gebrauch bestimmt sind. Dazu gehören z.B. im Handel erworbene Blu-ray / DVDs, im Fernsehprogramm bereitgestellter Inhalt sowie On-demand-Angebote. Sollte ein Streamingdienst zur öffentlichen Vorführung genutzt werden, muss sichergestellt werden, dass die Erlaubnis zur Verwendung des Logos des jeweiligen Streamingdienstes vorliegt.
- Gültigkeitsdauer der Lizenz
Die Vorführlizenz ist nach Vertragsbestätigung durch die VEA Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH für den im Vertrag festgelegten Vorführzeitraum – in der Regel ein Jahr – an der angemeldeten Adresse gültig. Die VEA Programmlizenz wird nach Ablauf des Vertrages um die ursprüngliche Vertragsdauer verlängert, sollte sie vom Lizenznehmer nicht mit einer Frist von 60Tagen vor Ablauf der Vertragsgültigkeit schriftlich gekündigt worden sein.
- Lizenzgebühr, Zahlung und Zahlungsverzug
a) Der Lizenznehmer ist verpflichtet die vertraglich festgelegte Lizenzgebühr binnen 14 Tagen zzgl. MwSt. an die VEA Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Lizenzgeber berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% zu erheben.
b) Die Lizenzgeberin ist berechtigt, ausstehende Forderungen ab dem 30.Tag nach Rechnungsstellung und nach zweimaliger Mahnung (schriftlich oder mündlich) mit Fristsetzung an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt abzutreten. Entstandene monetäre Schäden durch den Zahlungsverzug werden durch den Lizenznehmer getragen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder ein Inkassounternehmen zur Durchsetzung der Verpflichtungen des Lizenznehmers, entstanden sind.
- Verpflichtungen des Vertragsnehmers
a) Mit Unterschrift des Lizenzvertrages bestätigt der Lizenznehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch ihn vorgenommenen Angaben.
b) Änderungen des Nutzungsumfangs bedürfen einer Vertragserweiterung, der beide Parteien durch Unterschrift zustimmen müssen.
c) Der Lizenznehmer ist nicht befugt die über den Lizenzgeber erworbenen Rechte an Dritte weiterzugeben.
- Sperrung, Schadensersatzpflicht des Lizenznehmers bei vertragswidriger Nutzung
a) Befindet sich der Lizenznehmer mit der Bezahlung der erworbenen Lizenz in Verzug, ist die Lizenzgeberin berechtigt dem Lizenznehmer den Erwerb weiterer Lizenzverträge vorübergehend zu verwehren.
b) Erhält die Lizenzgeberin Kenntnis von einer vertragswidrigen Nutzung oder Missbrauch der erteilten Lizenz oder sind eine solche Nutzung oder Missbrauch objektiv zu befürchten, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer unverzüglich unterrichten und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.
c) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vertragswidrige oder unsachgemäße Nutzung des Lizenznehmers oder Dritter entstehen, soweit diese durch Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß der Allgemeinen Vertragsbedingungen hätten verhindert werden können.
- Gewährleistung und Haftung des Lizenzgebers
Die Lizenzgeberin gewährleistet, alle Rechte zur Lizenzvergabe für die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Filmen und Serien des angebotenen Repertoires zu besitzen bzw. rechtmäßig von Dritten übertragen bekommen zu haben.
- Schlussbestimmung
Nebenabreden und weitere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung, die Aufhebung des Lizenzvertrages oder eine Änderung der Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung des Lizenzvertrages oder der Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Lizenzvertrag sowie die allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen mit allen weiteren Bestimmungen dennoch gültig.
- Geltungsbereich
a) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die Bundesrepublik Deutschland.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c) Ist der Lizenznehmer Kaufmann, ist Ludwigshafen am Rhein ausschließlicher Gerichtsstand.